
Pflichten und Haftung des Mieters
Pflichten und Haftung des Vermieters
Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand
Grundlage eines Mietvertrages betreffend die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen.
Die dahingehenden Vertragsbedingungen hat der Mieter eines Quads / ATVs zur Kenntnis genommen und bestätigt die Wirksamkeit durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag.
Mündliche Absprachen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Ansonst entfalten mündliche Absprachen keine Wirksamkeit.
Der Mieter eines Quads / ATVs hat das Fahrzeug ohne Mängel übernommen. Er hat sich davon überzeugt, dass das Fahrzeug voll getankt ist. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug mit vollem Tank wieder zurück zu geben.
Das Fahrzeug ist zuvor durch den Mieter besichtigt und überprüft worden.
Für die Berechnung der gefahrenen Kilometer ist allein der Tachometer maßgeblich. Der Kilometerstand wird bei Übergabe schriftlich durch den Mieter bestätigt. Bei Abrechnung sind dann die nach dem Tachometer gefahrenen Kilometer für beide Parteien maßgebend.
Sollte der Tachometer ausfallen, ist der Vermieter gegebenenfalls telefonisch zu verständigen. Das gleiche gilt bei einer Beschädigung des Tachometers.
Erfolgt eine Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 400km zu berechnen. Das gleiche gilt wenn der Tachometer beschädigt zurückgegeben wird.
Dem Mieter bleibt es gleichwohl unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen.
Der Mieter darf das gemietete Fahrzeug nicht zum grenzüberschreitenden Verkehr nutzen.
Pflichten und Haftung des Mieters
Bei Vermietung des Fahrzeuges ist durch den Mieter die erforderliche Fahrerlaubnis (2,3 / B, C), zusammen mit einem Personalausweis vorzulegen.
Bei Benutzung des Fahrzeuges nach Übergabe sind von dem Mieter während der Mietdauer regelmäßig Reifendruck, korrekte Spannung der Antriebskette, Öl und Wasserstand nachzuprüfen und zu kontrollieren. Bei Verletzung der dahingehenden Verpflichtungen auf Überprüfung von Öl und Wasserstand, haftet der Mieter für die hieraus resultierenden Schäden an dem Fahrzeug.
Ebenso haftet der Mieter für die Konsequenzen einer übermäßigen Nutzung wie Burn-outs, es sei denn, er weist nach, das diese Schäden verschuldensunabhängig nicht durch ihn entstanden sind.
Der Mieter ist nicht berechtigt gewerbliche Personenbeförderung mit dem gemieteten Fahrzeug durchzuführen. Der Mieter ist lediglich berechtigt, nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken zu fahren.
Eine Off-Road Benutzung im Gelände oder auf Cross- oder Rennstrecken ist lediglich gestattet, wenn der Mieter dies gegenüber dem Vermieter mitgeteilt und schriftlich sich hat bestätigen lassen.
Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, Lasten oder Anhänger zu Nutzen. Der Einsatz des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- und Sportveranstaltungen ist nicht gestattet und untersagt. Der Mieter hat das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern.
Während der Nachtstunden (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) ist das Fahrzeug in geschlossenen Räumen abzustellen.
Sofern der Mieter das gemietete Fahrzeug beschädigt zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Schäden einzuholen. Die dahingehend anfallenden Kosten werden von dem Mieter übernommen. Ebenso haftet der Mieter für die von dem Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug festgestellt sind, einschließlich des technischen und merkantilen Minderwertes, für den entstehenden Mietausfall währen der Reparaturzeit und bei Diebstahl für die Zeit der Wiederbeschaffung.
Als Mietausfall ist pro Tag die vereinbarte Tagesgebühr von derzeit 80,00 € zu zahlen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug durch andere Fahrer führen zu lassen, es sei denn dieses ist mit dem Vermieter vereinbart.
Dem Mieter ist seitens des Vermieters mitgeteilt, dass die Schraube zur Drosselung des Fahrzeuges versiegelt ist und das bei Entfernen dieser Schraube kein Versicherungsschutz besteht.
Stellt der Vermieter bei Rückgabe des Fahrzeuges fest, das die Versiegelung geschädigt ist oder die Versiegelung entfernt wurde, wird auf Kosten des Mieters eine Inspektion durchführen und wieder der ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges hergestellt.
Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einem einwandfreien Betriebs- und Verkehrssicheren Zustand. Der Mieter erhält eine Kopie des Fahrzeugscheines. Die Plomben einzelner Bauteile an dem vermieteten Fahrzeug sind unbeschädigt. Der Mieter übernimmt das gemietete Fahrzeug bei Vertragsabschluss nach vorangegangener Besichtigung. Vorschäden werden nur dann anerkannt, wenn diese bei Übergabe des Fahrzeuges im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten sind.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ist der Vermieter sofort zu informieren.
Bei Reparaturen über 50,00 € ist vorab eine Genehmigung des Vermieters einzuholen, will der Mieter die Reparatur durchführen.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem übernommenen Zustand zur vereinbarten Uhrzeit, am vereinbarten Tag und am Ort der Firma zurück zu geben.
Bei nicht rechtzeitiger Übergabe des Fahrzeuges, der Schlüssel oder der Fahrzeugpapiere am vereinbarten Rückgabe Ort ist der Mieter verpflichtet, in Höhe einer doppelten Tagesgrundgebühr Miete zu zahlen.
Wird das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung des gezahlten Mietpreises.
Der Mieter verpflichtet sich zu seiner eigenen Sicherheit, das Fahrzeug nur mit einem nach STVO zulässigen Helm zu führen. Gleiches gilt auch für Beifahrer. Helme für Erwachsene incl. Sturmhaube können beim Vermieter gemietet werden. Bei gemieteten Helmen ist das tragen einer Sturmhaube Pflicht.
Kinder von 14-30 kg dürfen nur im Kindersitz befördert werden. Kindersitze können ebenfalls beim Vermieter gemietet werden.
Der Mietpreis ist in voller Höhe im Voraus bei Übernahme des Fahrzeuges für die Dauer der Mietzeit zu entrichten.
Reservierungen sind nur per Vorauskasse möglich. Die Anzahlung beträgt 50% der Gesamtsumme, welche bei Vertragsabschluss verrechnet wird.
Besondere Pflichten bei Diebstahl, Unfall oder Brand
Bei Unfällen ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, bei Unfällen auch ohne Drittbeteiligung die Polizei hinzu zu ziehen. Ein Unfall ist polizeilich aufzunehmen. Zudem ist der Mieter verpflichtet, einen schriftlichen Bericht und bei Beteiligung Dritter deren Name, Zeugen, KFZ Kennzeichen der Unfallbeteiligten und das Aktenzeichen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten dem Vermieter binnen 7 Tage mitzuteilen.
Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für die hieraus resultierenden Konsequenzen wie Schadensersatz, der bei dem Dritten nicht geltend gemacht werden kann infolge dieser Pflichtverletzungen.
Ebenso wenig darf der Mieter Erklärungen zur Schuldfrage bei einem Unfall abgeben.
Das Fahrzeug ist Haftpflichtversichert sowie Teilkaskoversichert; bei der Teilkasko besteht eine Selbstbeteiligung von 2500€.
Der Mieter haftet in voller Höhe für den entstehenden Schaden, sollten die Schäden durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters bzw. Vorsatz des Mieters entstanden sein, es sei denn die Teilkaskoversicherung/Haftpflichtversicherung für das gemietete Fahrzeug übernimmt die dahingehenden Schäden.
Ebenso haftet der Mieter bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz für den Mietausfallschaden des Vermieters.